Bei einer Krebserkrankung stellen sich nicht nur Fragen nach den Behandlungsmöglichkeiten, auch die Erstattung der Behandlungskosten oder die Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen sind wichtige Aspekte.
Wenn es um sozialrechtliche Fragen geht, ist der behandelnde Arzt der erste Ansprechpartner. Denn dieser kann am besten die individuelle Krankheitssituation einschätzen und welche notwendige Unterstützung sich daraus ergeben kann. Für viele Pflegemaßnahmen, die Versorgung zu Hause oder Rehabilitationsangebote wird ein Rezept vom Arzt benötigt. Darüber hinaus kann der behandelnde Arzt zusätzliche Ansprechpartner vor Ort nennen.1
Während des Krankenhausaufenthaltes kann auch eine Beratung durch den Kliniksozialdienst wahrgenommen werden. Die Sozialarbeiter des Kliniksozialdienstes sind Ansprechpartner zu folgenden Themen:1
Daneben bieten einige onkologische Praxen eine ähnliche Unterstützung an. Krebsberatungsstellen können ebenso zu unterschiedlichsten sozialrechtlichen Fragen beraten.
Welche Kosten für welche Leistungen von der Krankenkasse übernommen werden, sollte individuell geklärt werden. Dazu können zählen:1
Außerdem sind die gesetzlichen Krankenkassen Ansprechpartner für die gesetzliche Pflegeversicherung.
Weiterführende Informationen bieten das Bundesministerium für Gesundheit sowie die jeweilige Krankenkasse.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist zuständig für Fragen zur Rente. In vielen Fällen übernimmt sie zudem die Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen wie beispielsweise der Anschlussheilbehandlung, die direkt im Anschluss an den stationären Aufenthalt erfolgt.2
Wird eine Krebserkrankung bei Menschen festgestellt, die kurz vor Beendigung ihrer Lebensarbeitszeit stehen, so kann dies existenzielle Fragen aufwerfen, vor allem wie der Lebensunterhalt künftig bestritten werden kann. Reichen Leistungen wie Lohnfortzahlungen, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bis zum Eintritt in die Regelaltersrente nicht aus oder können nicht in Anspruch genommen werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, die laufenden Lebenshaltungskosten zu decken. Dazu gehören die vorgezogene Altersrente, die Erwerbsminderungsrente oder auch die Inanspruchnahme der Grundsicherungsleistungen.
Ist die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, bietet die gesetzliche Rentenversicherung verschiedene Möglichkeiten, vorzeitig Rente zu beziehen. Für Menschen mit Krebserkrankungen kommt die „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ infrage. Voraussetzung dafür ist eine festgestellte Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent zum Zeitpunkt des Renteneintritts sowie eine mindestens 35-jährige Versicherungszeit.3 Ein Schwerbehindertenausweis kann beim Versorgungsamt beziehungsweise Landesamt beantragt werden. Die Adresse erhält man beim Bürgeramt der Stadt oder auch im Internet: www.familienratgeber.de. Ansprechpartner für die Beantragung einer vorgezogenen „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ ist die Deutsche Rentenversicherung.
Kann der Patient aufgrund der Erkrankung seine berufliche Tätigkeit nicht mehr in vollem Maße ausführen, besteht die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente in Anspruch zu nehmen. Wie auch bei der vorgezogenen Altersrente darf die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht sein. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob die Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitationsmaßnahme wieder hergestellt werden kann und ob eine Beschäftigung über sechs Stunden täglich in einem beliebigen Beruf möglich ist. Ist dies nicht der Fall, kann eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung genehmigt werden.
Weitere Informationen dazu bietet die Deutsche Rentenversicherung.
Kommt keine der beiden Optionen in Betracht, können Personen, die zumindest teilweise erwerbsfähig sind, die Grundsicherung für Arbeitssuchende bei den örtlichen Arbeitsagenturen beantragen, umgangssprachlich Hartz IV genannt. Patienten, die nicht erwerbsfähig sind oder die die Regelaltersgrenze für die Rente erreicht haben, können die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten.
Eine Krebserkrankung kann dazu führen, dass Patienten in die Pflegebedürftigkeit geraten. Diese ist gegeben, wenn die betroffene Person nach der Definition im Elften Buch Sozialgesetzbuch-Soziale Pflegeversicherung „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe“5 bedarf. Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist automatisch auch in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert. Anspruch haben diejenigen, die in den zehn Jahren vor Antragstellung mindestens zwei Jahre Mitglied waren.
Ansprechpartner für die Antragstellung ist die jeweilige Pflegeversicherung. Diese nennt Betroffenen auch die Kontaktdaten der so genannten Pflegestützpunkte – eine Einrichtung der Kranken- und Pflegekassen auf Initiative eines Bundeslandes.
Die Beurteilung, ob und in welchem Maße eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, obliegt dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK). Abhängig von der festgelegten Pflegestufe umfasst die Leistung der Pflegeversicherung:
Welche Schritte im Falle einer möglichen Pflegebedürftigkeit unternommen werden müssen, hat das Bundesministerium für Gesundheit hier übersichtlich zusammengestellt: BMG Ratgeber Pflege
Darüber hinaus steht auch eine umfassende Broschüre zum Thema Pflegebedürftigkeit zum Download bereit: Ratgeber Pflegebedürftigkeit
Zum Thema Versorgung können hier abgerufen und erfragt werden: