Nach einer Krebsdiagnose stellt sich im ersten Augenblick vor allem die Frage nach dem „Und jetzt?“. Ist der erste Schock jedoch vorüber, müssen sich die Patienten neben Fragen der Therapie auch damit beschäftigen, wie es zukünftig weitergehen soll. Das betrifft vor allem den Beruf beziehungweise die Rückkehr an den Arbeitsplatz. Der Weg dahin sollte noch während der Krankheits- und Therapiephase gut vorbereitet werden, damit ein Wiedereinstieg gut gelingt.
Die medizinische Rehabilitation zielt darauf ab, eine mögliche Pflegebedürftigkeit abzuwenden oder zu beseitigen beziehungweise die Patienten so zu stärken, dass sie in ihren Alltag zurückkehren können.
In der Regel können Krebspatienten im Anschluss an einen Klinikaufenthalt eine medizinische Rehabilitation, also eine Anschlussheilbehandlung, in Anspruch nehmen. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen. Bestimmte Voraussetzungen müssen jedoch gegeben sein: Die Rehabilitation muss medizinisch notwendig sein. Dies ist bei Patienten mit einer Krebserkrankung normalerweise gegeben. Sie sollte direkt im Anschluss beziehungweise innerhalb von 14 Tagen nach dem Klinikaufenthalt begonnen werden und der Patient sollte belastbar sein.1 Die Anschlussheilbehandlung muss vom behandelnden Arzt im Krankenhaus verordnet und mithilfe des sozialen Dienstes beantragt werden und dauert im Normalfall ca. drei Wochen.
Im Rahmen der Anschlussheilbehandlung wird eine „Belastungserprobung“2 durchgeführt. Dies dient der Einschätzung, ob und in welchem Umfang der Patient den Anforderungen am Arbeitsplatz gerecht werden kann. Auf Basis dieser Untersuchung kann entweder ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente oder auf eine Wiedereingliederung in den Beruf gestellt werden. Auch eine Arbeitstherapie kann eingeleitet werden, die den Betroffenen für bestimmte Arbeitsabläufe wieder fit macht. Innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Erstbehandlung können Krebspatienten zusätzlich an einer Nach- oder Festigungskur teilnehmen. Diese soll den Gesundheitszustand verbessern oder stabilisieren oder Funktionsstörungen, die im Zusammenhang mit der Krebserkrankung aufgetreten sind, behandeln. In der Regel muss der Antrag für die Nach- und Festigungskuren bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden.
Weitere Informationen zu Ansprechpartnern.
Manche Patienten sind in Sorge, dass ihnen der Arbeitgeber aufgrund möglicherweise langer Fehlzeiten oder mangelnder Belastbarkeit kündigen könnte. Generell ist der Arbeitgeber jedoch an gesetzliche Vorschriften gebunden, die rechtlich nachprüfbare Gründe für eine Kündigung voraussetzen. Eine Kündigung aufgrund von Krankheit ist demnach im Rahmen „personenbedingter Gründe“ möglich, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:3
Im Falle einer Kündigung ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um die Möglichkeiten – beispielsweise Kündigungsschutzklage, gegebenenfalls Abfindung – zu eruieren und entsprechende Maßnahmen im rechtlich vorgegebenen Zeitrahmen einzuleiten.
Ausnahmen bilden Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern und Beschäftigte mit Schwerbehinderung.4 In sogenannten Kleinbetrieben darf der Arbeitgeber in der Regel jederzeit ordentlich und unter Einhaltung der vereinbarten Fristen kündigen. Dies kann auch ohne Angabe von Gründen geschehen.
Schwerbehinderte (Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent) unterstehen einem besonderen Schutz: Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamtes – eine Behörde, die für die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben zuständig ist – möglich.
Patienten, die die Voraussetzungen zur Wiedereingliederung in den Beruf – gut voranschreitende Genesung und Motivation zum Wiedereinstieg – erfüllen, haben die Möglichkeit, berufliche Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Mit diesen „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“5 unterstützen die Behörden Menschen mit Tumorerkrankungen darin, wieder arbeitsfähig zu werden. Diese Maßnahmen umfassen Hilfen, einen Arbeitsplatz zu finden oder zu halten, finanzielle Zuschüsse sowie Trainings- und Bildungsangebote. Darüber hinaus gibt es umfassende Ergänzungsleistungen, die darauf abzielen, die Rahmenbedingungen für den Patienten zu optimieren, der wieder arbeiten möchte. Dazu zählen unter anderem die Kraftfahrzeughilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Wohnungshilfen oder Kinderbetreuungskosten.6 Zu beachten ist jedoch, dass all dies Ermessensleistungen sind, die im Einzelfall gewährt werden.
Nähere Informationen dazu bietet die Deutsche Rentenversicherung.
Patienten können im Rahmen eines Stufenplans Schritt für Schritt wieder in den Arbeitsalltag einsteigen. Dieser Stufenplan wird vom behandelnden Arzt oder Betriebsarzt gemeinsam mit dem Patienten entwickelt und ist vom Unternehmen zu organisieren und umzusetzen. Voraussetzung für die Entwicklung eines Stufenplans ist, dass der Mitarbeiter mehr als sechs Wochen innerhalb der letzten zwölf Monate arbeitsunfähig krank war und dass er – laut ärztlicher Aussage – seine Arbeit zumindest teilweise verrichten kann. Dies bietet dem Betroffenen und dem Unternehmen die Möglichkeit, den Arbeitnehmer langsam wieder ins Berufsleben einzugliedern. Der Arbeitgeber ist für den Zeitraum der Wiedereingliederung nicht zu einer Zahlung verpflichtet, die Kosten übernimmt die Krankenkasse. Generell besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Vereinbarung eines Stufenplans – weder für den Arbeitgeber noch für den Arbeitnehmer. Eine Verweigerung kann jedoch gegebenenfalls Folgen im Rahmen eines Rechtsstreits zum Beispiel bei Kündigung haben.
Weiterführende Informationen können hier abgerufen und erfragt werden: